00:18 Uhr


Mai 2024
MoDi MiDo FrSa So
   1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31
Montag
6
Mai 2024











 
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
     (1) dem/der Vorsitzenden,
     (2) dessen bzw. deren Stellvertreter/in,
     (3) dem Kassierer bzw. der Kassiererin und
     (5) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin.
     Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer)
     wählen. 2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils
    amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis
    ihre Nachfolger/innen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Wiederwahl
    ist zulässig. Ersatzwahlen gelten für den Rest der laufenden Amtszeit.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, einschließlich der Verwaltung und Verwendung
    der Vereinsmittel. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
    Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
    des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin.
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen,
    die von dem/der Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
4. Der/die Vorsitzende des SVK oder dessen/deren Vertreter/in nimmt beratend an den Sitzungen des
    Vorstands teil. 5. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der selbstständigen Wahrnehmung von Vereinsaufgaben
    beauftragen.
6. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter/in einberufen. Er ist ebenso
    einzuberufen, wenn dies zwei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.
7. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Entstandene nachgewiesene Auslagen, die im
    unmittelbaren Zusammenhang mit der Realisierung des Satzungszweckes stehen, werden erstattet.

§ 9 Vertretung
1. Der/die Vorsitzende sowie ein beliebiges weiteres Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Rechtsgeschäfte über Vereinsvermögen und verpflichtende schriftliche Willenserklärungen
    bedürfen der Zustimmung des Vorstands sowie der Schriftform.

§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Sie erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind
    der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
    Vereinsvermögen an den SV Grün-Weiß Kollerbeck e.V. oder an eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben im Bereich des
    Sports der Stadt Marienmünster. Die Entscheidung darüber trifft die
    Mitgliederversammlung. Vor der Durchführung dieses Beschlusses ist die Einwilligung
    des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
    Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2010 beschlossen.
    Sie tritt in Kraft am 30. Juni 2010.

    Marienmünster-Kollerbeck, den 30. Juni 2010