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Satzung des
"Förderverein SV Grün-Weiß Kollerbeck e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein SV Grün-Weiß Kollerbeck".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Marienmünster-Kollerbeck.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Aktivitäten und den Betrieb des SV Grün-Weiß Kollerbeck
(im Folgenden SVK genannt) ideell und materiell zu fördern. Der Zweck des Vereins
wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) die Beschaffung von Mitteln zur Pflege und Unterhaltung der Sportanlagen des SVK,
(2) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der einzelnen Abteilungen des SVK,
(3) die personelle Unterstützung von Veranstaltungen des SVK auf ehrenamtlicher Basis,
(4) die Pflege von Kontakten zu Vereinen und Einrichtungen mit ähnlichen Zwecken sowie
(5) die Werbung weiterer Freunde und Förderer des SVK.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten weder während ihrer Zugehörigkeit zum Verein noch bei ihrem Ausscheiden, noch bei
der Auflösung Zweck oder Aufhebung des Vereins Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen.
2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Natürliche Personen können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt
ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zulässig. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Auflösung des Vereins.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder
Beiträgen bei Verzug von mehr als sechs Monaten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen die
Ausschlusserklärung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
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