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§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der
    Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom
    Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mit
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vom Vorstand erstellten Tagesordnung
    zu erfolgen.
2. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder muss der Vorstand
    binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
    wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung
    nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die dem Verein angehörenden
    juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur
    Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
    der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
    von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) die Festsetzung der Mindestbeitragssätze,
d) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Rechnungsprüfer,
e) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Bestätigung der Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
    des Vereins sowie h) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder
    Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich
    vorgelegt werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung heraus
    gestellt werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis
    spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen und sind
    spätestens mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung zu versenden.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer
    bzw. die Schriftführerin oder ein Mitglied des Vorstands eine Niederschrift, die
    von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

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