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§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mit
Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vom Vorstand erstellten Tagesordnung
zu erfolgen.
2. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder muss der Vorstand
binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung
nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die dem Verein angehörenden
juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur
Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) die Festsetzung der Mindestbeitragssätze,
d) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Rechnungsprüfer,
e) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Bestätigung der Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins sowie
h) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich
vorgelegt werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung heraus
gestellt werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis
spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen und sind
spätestens mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung zu versenden.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer
bzw. die Schriftführerin oder ein Mitglied des Vorstands eine Niederschrift, die
von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
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